Strafanzeige gegen Katja Wildermuth
Begründung: Nach Ansicht der oben genannten Anzeigeerstatter macht sich die o. g.
Personen teils durch direkte Tatbegehung, teils in Form der Unterlassung gemäß §13 Abs.        
               1 des Strafgesetzbuches (Garantenstellung) bezüglich folgender Straftatbestände strafbar:        
               • § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 VStGB Völkermord        
               (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als        
               solche ganz oder teilweise zu zerstören,        
               1.ein Mitglied der Gruppe tötet,        
               2.einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere        
               der in § 226des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,        
               3.die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche        
               Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,        
               • §7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 9 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit:        
               Der Tatbestand des § 7 VStGB setzt voraus, dass es einen systematischen Angriff gegen        
               die Zivilbevölkerung gibt.        
               (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine        
               Zivilbevölkerung        
               1. einen Menschen tötet,        
               2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile        
               hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder        
               teilweise herbeizuführen        
               8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere        
               der in § 226des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,        
               9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in        
               schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder...
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Die Staatsanwaltschaft I München lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahren mit fadenscheiniger Begründung ab. Zum Download (Größe: 477 kB; Downloads bisher: 293; Letzter Download am: 30.10.2025)
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München. Zum Download (Größe: 60 kB; Downloads bisher: 300; Letzter Download am: 30.10.2025) . Bei einer Anzeige nach dem Völkerstarfgesetzbuch muss der Staatsanwalt ermitteln.
Die Strafanzeige erfolgte nach dem Völkerstrafgesetzbuch (Größe: 75 kB; Downloads bisher: 297; Letzter Download am: 30.10.2025), dass seit 26. Juni 2002 gültig ist.
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